Flugordnung des Modellfliegerklubs Ostharz e.V.


1. Allgemeines

1.1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebs nicht gefährdet oder gestört werden.

1.2. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an der Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 8a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

1.3. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen ist einer der anwesenden Modellflieger als Flugleiter einzusetzen. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Gleichzeitiges Fliegen von mehr als drei mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellen ist nicht gestattet. Der Flugleiter kann bei wiederholten Verstößen gegen die Flugordnung ein Flugverbot für den jeweiligen Tag gegen Betroffene aussprechen.
Der Vorstand ist hiervon - auch nachträglich - in Kenntnis zu setzen.

1.4. Auf dem Flugplatz ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme und Angabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes, Außenlandungen mit Fremdschäden (Flurschaden) eingeschlossen, aufzuführen sind.

1.5. Jedem Vereinsmitglied und jedem Gast ist die Beachtung der Auflagen der Flugordnung zur Pflicht gemacht. Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebes am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Für offizielle Veranstaltungen gilt die Einladung der Gastflieger als Nutzungsberechtigung.

1.6. Unfälle und Störungen, die durch den Flugbetrieb herbei geführt und bei denen Personen verletzt wurden oder bei denen Sachschäden entstand, sind dem Vorstand, wenn dieser bei dem Vorfall nicht anwesend war, unverzüglich anzuzeigen.

1.7. Eine Missachtung der Auflagen der Flugordnung ist vereinsschädigendes Verhalten nach Satzung und kann neben der Heranziehung zum Schadensersatz bei Schäden und der Gefährdung des Versicherungsschutzes den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

1.8. Der Vorstand behält sich vor, jederzeit notwendige änderungen oder Ergänzungen zur Flugordnung zu erlassen.

2. Ordnung des Flugbetriebes

2.1. Während des Flugbetriebes müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und Hindernissen sein.

2.2. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das überfliegen von Personengruppen und der Fahrzeugabstellplätze ist generell verboten.

2.3. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig von Steuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen (bemannten) Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

2.4. Beim Fliegen sollen die Piloten in einer Gruppe in der Nähe des Startplatzes stehen (Vermeiden von Frequenzstörungen).

2.5. Nach der Landung ist das Modell unverzüglich von der Start- und Landefläche zu entfernen.

2.6. Notlandungen sind rechtzeitig durch lautes Rufen anzukündigen.

2.7. Beim Rücktransport der Modelle nach der Landung ist/sind der/die Motor/e vor Eintritt in den Vorbereitungsraum abzustellen. Die Rückführung von Modellen mit eigener (Motor-) Kraft aus dem Vorbereitungsraum zu den Standplätzen ist untersagt.

2.8. Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn durch andere technische Maßnahmen eine ausreichende Schalldämpfung erreicht wird. Der Schallpegel darf bei Volllast Werte von max. 84 dB bei Abstand von 7m nicht überschreiten. Auf Verlangen des Vorstandes oder des Flugleiters ist das Modell zur Lärmkontrolle (Messung) vorzuführen.

2.9. Betriebszeiten für Modelle mit Verbrennungskraftmaschinen:
* Montag, Mittwoch, Freitag   08.00 Uhr bis 21.00 Uhr
* Dienstag, Donnerstag   08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
* Samstag, Sonntag   09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
* Feiertage   09.00 Uhr bis 19.00 Uhr

2.10. Flugbegrenzungen (s. Karte):

* nördl. und westl. Richtung (Flugsektor X, XI, XII, I, II) Flugentfernung max. 400 m, Flughöhe 0 ... m
* östl. Richtung (Flugsektor II, III, IV )   Flugentfernung max. 400 m, Flughöhe min. 30 m
* östl. Richtung (Flugsektor III, IV, Begrenzung durch Feldweg) Flugentfernung max. 180 m, Flughöhe min. 15 m
* südl. Richtung (Flugsektor V, VI, VII, VIII, IX) überfliegen verboten, Abgrenzung durch Schutzzaun.

2.11. Während der militärischen Tagtiefflugbetriebszeiten - Montag bis Freitag mit Ausnahme von Feiertagen, von Sonnenaufgang -30 min., jedoch nicht vor 7.00 Uhr Ortszeit, bis Sonnenuntergang +30 min., jedoch nicht nach 17.00 Uhr Ortszeit - wird die Aufstiegshöhe für Flugmodelle aller Art auf maximal 100 m über Grund beschränkt.


3. Frequenzordnung

3.1.
Es dürfen nur Funkanlagen (35 MHz,40 MHz und 2,4 GHz) verwendet werden, die den Bestimmungen für Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen entsprechen. Die Genehmigungsurkunde ist auf Verlangen des Vorstandes oder Flugleiters vorzuweisen.

3.2. Durch Erfassung der von den Vereinmitgliedern (eventuell auch von bekannten anderen Modellfliegern) benutzten Frequenzen - nachfolgend Kanäle genannt - in einer Frequenzübersicht soll erreicht werden, dass die Kanäle möglichst gleichmäßig verteilt werden. Der Vorstand schlägt deshalb bei Neuanschaffung den Kanal vor. In der Frequenzübersicht ist vermerkt, welcher Kanal von welchem Mitglied benutzt wird. Diese übersicht wird ständig aktualisiert.

3.3. Auf dem Modellfluggelände ist eine Kanaltafel aufgestellt. Sie enthält die für den Flugbetrieb gestatteten Kanalnummern.

3.4. Jedes Mitglied des Vereins hat sich für jeden von ihm benutzten Kanal ein Schild anzufertigen, welches die Form und Abmessung hat, wie im Punkt 3.6. dargestellt ist.

3.5. Bevor ein Modellflieger seinen Sender einschaltet, hat er das Schild mit der Nummer seines jetzt benutzten Kanals an der Kanaltafel anzuhängen. Hängt schon ein Schild, darf er seinen Sender nicht einschalten - auch nicht für eine Probe! Entweder wird gewartet, bis der Anhängeplatz wieder frei ist, oder es erfolgt eine eindeutige Absprache zwischen den Benutzern der gleichen Kanalnummer.

3.6. Zur Anfertigung des Schildes:
 
  * äußere Abmessungen 8 x 5 cm * Bohrung etwa d = 5 mm
  * Farbe des Schildes
für 27 MHz-Bereich braun
für 35 MHz-Bereich orange
für 40 MHz-Bereich grün
für 434 MHz-Bereich blau (Farbe nicht zu dunkel wählen)
  * Farbe der Nummer = weiß Höhe etwa 40 mm


4. Platzordnung


4.1.
Das Fluggelände und die Umgebung sind sauber zu halten. Es ist untersagt, Abfälle abzulagern oder zu verbrennen. Abfälle und Verunreinigungen jeder Art sind grundsätzlich durch den Verursacher zu entsorgen.

4.2.
Die Anlagen und Einrichtungen des Flugplatzes sind pfleglich zu behandeln.

4.3.
Die Kraftfahrzeuge sind nur an den vom Vorstand vorgesehenen Plätzen abzustellen.

4.4.
Das Befahren des Flugplatzes mit Fahrzeugen - auch zum Ausladen der Modelle - ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen im besonderen Ausnahmefall bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Für Schäden aus unbefugtem Befahren des Platzes wird der Verursacher in vollem Umfang haftbar gemacht.

4.5.
Das Abstellen der Flugmodelle muss auf den dafür markierten oder bezeichneten Plätzen geschehen.

4.6.
Die Windrichtung am Flugplatz ist durch einen gut sichtbaren Windrichtungsanzeiger kenntlich gemacht.

Modellfliegerklub Ostharz e.V.

- Der Vorstand -