Impressum
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letztes Update am: 08.10.2024
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Flugordnung des Modellfliegerklubs Ostharz e.V.
1. Allgemeines
1.1.
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des
Modellflugbetriebs nicht gefährdet oder gestört werden.
1.2.
Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die
erfolgreich an der Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung
in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 8a der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu führen. Es muss eine
Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen
in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
1.3.
Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen ist einer der
anwesenden Modellflieger als Flugleiter einzusetzen. Er hat den Flugbetrieb zu
überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Gleichzeitiges Fliegen
von mehr als drei mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Modellen ist nicht
gestattet. Der Flugleiter kann bei wiederholten Verstößen gegen die Flugordnung
ein Flugverbot für den jeweiligen Tag gegen Betroffene aussprechen.
Der Vorstand ist hiervon - auch nachträglich - in Kenntnis zu setzen.
1.4.
Auf dem Flugplatz ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme
und Angabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während
des Flugbetriebes, Außenlandungen mit Fremdschäden (Flurschaden) eingeschlossen,
aufzuführen sind.
1.5.
Jedem Vereinsmitglied und jedem Gast ist die Beachtung der Auflagen der Flugordnung zur Pflicht gemacht.
Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebes am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt).
Für offizielle Veranstaltungen gilt die Einladung der Gastflieger als Nutzungsberechtigung.
1.6.
Unfälle und Störungen, die durch den Flugbetrieb herbei geführt und bei denen
Personen verletzt wurden oder bei denen Sachschäden entstand, sind dem Vorstand,
wenn dieser bei dem Vorfall nicht anwesend war, unverzüglich anzuzeigen.
1.7.
Eine Missachtung der Auflagen der Flugordnung ist vereinsschädigendes
Verhalten nach Satzung und kann neben der Heranziehung zum Schadensersatz bei
Schäden und der Gefährdung des Versicherungsschutzes den Ausschluss aus dem
Verein zur Folge haben.
1.8.
Der Vorstand behält sich vor, jederzeit notwendige änderungen oder
Ergänzungen zur Flugordnung zu erlassen.
2. Ordnung des Flugbetriebes
2.1.
Während des Flugbetriebes müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten
Personen und Hindernissen sein.
2.2.
Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das überfliegen von Personengruppen
und der Fahrzeugabstellplätze ist generell verboten.
2.3.
Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig von Steuerer
beobachtet werden können. Sie haben anderen (bemannten) Luftfahrzeugen stets
auszuweichen.
2.4.
Beim Fliegen sollen die Piloten in einer Gruppe in der Nähe des Startplatzes
stehen (Vermeiden von Frequenzstörungen).
2.5.
Nach der Landung ist das Modell unverzüglich von der Start- und Landefläche zu
entfernen.
2.6.
Notlandungen sind rechtzeitig durch lautes Rufen anzukündigen.
2.7.
Beim Rücktransport der Modelle nach der Landung ist/sind der/die Motor/e vor
Eintritt in den Vorbereitungsraum abzustellen. Die Rückführung von Modellen mit
eigener (Motor-) Kraft aus dem Vorbereitungsraum zu den Standplätzen ist
untersagt.
2.8.
Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit
Schalldämpfern ausgerüstet sein. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann hiervon
Ausnahmen zulassen, wenn durch andere technische Maßnahmen eine ausreichende
Schalldämpfung erreicht wird. Der Schallpegel darf bei Volllast Werte von max.
84 dB bei Abstand von 7m nicht überschreiten. Auf Verlangen des Vorstandes oder
des Flugleiters ist das Modell zur Lärmkontrolle (Messung) vorzuführen.
2.9.
Betriebszeiten für Modelle mit Verbrennungskraftmaschinen:
* Montag, Mittwoch, Freitag |
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08.00 Uhr bis 21.00 Uhr |
* Dienstag, Donnerstag |
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08.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
* Samstag, Sonntag |
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09.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
* Feiertage |
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09.00 Uhr bis 19.00 Uhr |
2.10.
Flugbegrenzungen (s. Karte):
* nördl. und westl. Richtung (Flugsektor X, XI, XII, I, II) |
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Flugentfernung max. 400 m, Flughöhe 0 ... m |
* östl. Richtung (Flugsektor II, III, IV ) |
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Flugentfernung max. 400 m, Flughöhe min. 30 m |
* östl. Richtung (Flugsektor III, IV, Begrenzung durch Feldweg) |
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Flugentfernung max. 180 m, Flughöhe min. 15 m |
* südl. Richtung (Flugsektor V, VI, VII, VIII, IX) |
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überfliegen verboten, Abgrenzung durch Schutzzaun. |
2.11.
Während der militärischen Tagtiefflugbetriebszeiten - Montag bis Freitag mit
Ausnahme von Feiertagen, von Sonnenaufgang -30 min., jedoch nicht vor 7.00 Uhr
Ortszeit, bis Sonnenuntergang +30 min., jedoch nicht nach 17.00 Uhr Ortszeit -
wird die Aufstiegshöhe für Flugmodelle aller Art auf maximal 100 m über Grund
beschränkt.
3. Frequenzordnung
3.1.
Es dürfen nur Funkanlagen (35 MHz,40 MHz und 2,4 GHz) verwendet werden, die den
Bestimmungen für Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen entsprechen.
Die Genehmigungsurkunde ist auf Verlangen des Vorstandes oder Flugleiters vorzuweisen.
3.2.
Durch Erfassung der von den Vereinmitgliedern (eventuell auch von bekannten
anderen Modellfliegern) benutzten Frequenzen - nachfolgend Kanäle genannt - in
einer Frequenzübersicht soll erreicht werden, dass die Kanäle möglichst
gleichmäßig verteilt werden. Der Vorstand schlägt deshalb bei Neuanschaffung den
Kanal vor. In der Frequenzübersicht ist vermerkt, welcher Kanal von welchem
Mitglied benutzt wird. Diese übersicht wird ständig aktualisiert.
3.3.
Auf dem Modellfluggelände ist eine Kanaltafel aufgestellt. Sie enthält die für
den Flugbetrieb gestatteten Kanalnummern.
3.4.
Jedes Mitglied des Vereins hat sich für jeden von ihm benutzten Kanal ein Schild
anzufertigen, welches die Form und Abmessung hat, wie im Punkt 3.6. dargestellt
ist.
3.5.
Bevor ein Modellflieger seinen Sender einschaltet, hat er das Schild mit der
Nummer seines jetzt benutzten Kanals an der Kanaltafel anzuhängen. Hängt schon
ein Schild, darf er seinen Sender nicht einschalten - auch nicht für eine Probe!
Entweder wird gewartet, bis der Anhängeplatz wieder frei ist, oder es erfolgt
eine eindeutige Absprache zwischen den Benutzern der gleichen Kanalnummer.
3.6.
Zur Anfertigung des Schildes:
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* äußere Abmessungen 8 x 5 cm |
* Bohrung etwa d = 5 mm |
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* Farbe des Schildes
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für 27 MHz-Bereich |
braun |
für 35 MHz-Bereich |
orange |
für 40 MHz-Bereich |
grün |
für 434 MHz-Bereich |
blau (Farbe nicht zu dunkel wählen) |
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* Farbe der Nummer = weiß
Höhe etwa 40 mm |
4. Platzordnung
4.1.
Das Fluggelände und die Umgebung sind sauber zu halten. Es ist untersagt,
Abfälle abzulagern oder zu verbrennen. Abfälle und Verunreinigungen jeder Art
sind grundsätzlich durch den Verursacher zu entsorgen.
4.2.
Die Anlagen und Einrichtungen des Flugplatzes sind pfleglich zu behandeln.
4.3.
Die Kraftfahrzeuge sind nur an den vom Vorstand vorgesehenen Plätzen
abzustellen.
4.4.
Das Befahren des Flugplatzes mit Fahrzeugen - auch zum Ausladen der Modelle -
ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen im besonderen Ausnahmefall bedürfen
der Genehmigung des Vorstandes. Für Schäden aus unbefugtem Befahren des Platzes
wird der Verursacher in vollem Umfang haftbar gemacht.
4.5.
Das Abstellen der Flugmodelle muss auf den dafür markierten oder bezeichneten
Plätzen geschehen.
4.6.
Die Windrichtung am Flugplatz ist durch einen gut sichtbaren
Windrichtungsanzeiger kenntlich gemacht.
Modellfliegerklub Ostharz e.V.
- Der Vorstand -
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